STIFTUNG
Stiftung (Familienstiftung)
Die Stiftung kann als reine Familienstiftung (Bestreitung der Kosten für Erziehung und Bildung, Ausstattung und Unterstützung und dergleichen), als gemeinnützige Stiftung (Unterstützung und Förderung z.B. karitativer, künstlerischer, wissenschaftlicher, sozialer Art) oder auch als kirchliche Stiftung eingesetzt werden. Sie ist auch als reine Unterhaltsstiftung denkbar.
Die Stiftung eignet sich nicht zur Verfolgung kommerzieller Zwecke. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe darf nur betrieben werden, wenn dies zur Erreichung ihres nicht-wirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang der Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern.
Nur die gemeinnützige Stiftung unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen der behördlichen Aufsicht.
- Name
Der Firmenwortlaut ist in jeder Sprache (in lateinischen oder deutschen Schriftzeichen) frei wählbar; auch Phantasiebezeichnungen sind zulässig. Der Firmenname wird geschützt (Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma). Die Führung nationaler und internationaler Landes- und Ortsbezeichnungen im Firmenwortlaut ist nur mit spezieller Genehmigung erlaubt.
- Sprache
Deutsch ist die Amtssprache. Eine Übersetzung der deutschsprachigen Gründungsdokumente wird auf Wunsch erstellt.
- Zweck
Der Zweck der Stiftung ist die Verwirklichung des in der Stiftungsurkunde und im Stiftungsstatut niedergelegten Willen des Stifters.
Stiftungen dürfen nur insoweit ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, als dies zur Erreichung ihres nicht-wirtschaftlichen Zweckes erforderlich ist.
- Grundkapital (Stiftungsfonds)
Das statutarische Kapital kann in Schweizerfranken, Euro und US-Dollar fixiert werden, wobei jedoch das Mindestkapital stets zu beachten ist. Die Gründung kann als Bar- oder Sachgründung erfolgen.
Das Mindestkapital beträgt CHF 30'000.- oder der entsprechende Gegenwert in jeder beliebigen gesetzlichen Währung.
- Errichtung
Der Stifter widmet bei der Errichtung definitiv ein Vermögen für einen bestimmt bezeichneten Zweck und regelt die Begünstigung. Der Stifter kann sich bestimmte Rechte durch OrgansteIlung (als Stiftungsrat, Kurator, Protektor) oder durch eine andere Regelung in den Statuten / Beistatuten / Reglementen in einem vertretbaren Rahmen vorbehalten.
- Entstehung
Die eintragungspflichtige Stiftung entsteht erst mit der Eintragung im Öffentlichkeitsregister (Handelsregister). Die hinterlegte Stiftung entsteht bereits mit der Unterzeichnung der Errichtungsdokumente.
- Oberstes Organ
Oberstes Organ ist der Stiftungsrat, welcher im Sinne der Statuten, Beistatuten und eventueller Reglemente die Geschäfte der Stiftung leitet. Der Stifter kann die Tätigkeit des Stiftungsrates durch andere Organe, wie z.B. die Revisionsstelle prüfen lassen oder durch Weisungs-, Kontroll- oder Vetorechte von Protektoren, Kuratoren oder Kollatoren einschränken.
Eingetragene Stiftungen mit einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe haben zwingend eine Revisionsstelle zu bestellen.
- Verwaltungsorgan
Wenigstens ein Mitglied der Verwaltung der Stiftung (Stiftungsrat) muss seinen Kanzleisitz in Liechtenstein haben und über bestimmte berufliche Qualifikationen verfügen. Zusätzlich zu diesem liechtensteinischen Verwaltungsorgan können beliebige natürliche oder juristische Personen mit (Wohn-) Sitz im In- oder Ausland zugewählt werden. Das Verwaltungsorgan ist das ausführende Organ der Gesellschaft.
- Revisionsstelle
Sofern die eingetragene Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbebetreiben oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, benötigt sie ebenfalls eine Revisionsstelle. Zur Tätigkeit als Revisionsstelle zugelassen sind: Treuhänder, Treuhandgesellschaften mit einer Treuhänderbewilligung, Wirtschaftsprüfer und RevisionsgeseIlschatten.
- Gesetzliche Repräsentanz
Der Repräsentant ist offizielle Postadresse und Bindeglied zu Behörden, z.B. gegenüber der Steuerverwaltung und dem Öffentlichkeitsregisteramt.
- Begünstigte
Bei der Stiftung kommt die Bestimmung der am Ertrag und / oder Vermögen Genussberechtigten entweder dem Errichter (Stifter) oder, je nach statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu. Dieser / dieses legt in den Statuten und / oder in den Beistatuten neben der Genussberechtigung auch die Bedingungen und das Ausmass der Begünstigung fest. Das Beistatut, das in der Regel einen integrierenden Bestandteil der Statuten darstellt und diesen häufig vorgeht, muss nicht beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt werden. Es kann widerruflich oder unwiderruflich, abänderbar oder unveränderlich ausgestaltet sein. Möglich ist auch, dass zunächst Änderungen erlaubt sind, das Beistatut jedoch nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Zeitpunktes (z.B.Tod des Stifters) unabänderlich wird. Die ausführenden Organe haben sich im allgemeinen an den Willen des Errichters zu halten. Sind keine Genussberechtigten bestellt, so gilt in der Regel die Rechtsvermutung, dass der Errichter selbst der Genussberechtigte ist. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Die Begünstigungen können unter bestimmten gesetzlichen und statutarischen Voraussetzungen dem Gläubigerzugriff entzogen werden.
- Buchführung
Für alle Stiftungen mit Ausnahme der hinterlegten Stiftung ist eine Buchführung vorgeschrieben.
Die Bücher können in jeder beliebigen gesetzlichen Währung und auch in englischer, französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache im In- und Ausland geführt werden. Die bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung gegebenenfalls einzureichende Jahresrechnung muss mindestens von einer deutschen Übersetzung begleitet sein.
- Deklaration
Eingetragene Stiftungen, welche kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes nicht zulässt (somit nur Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten, ohne eigentlichen kaufmännischen Betrieb),haben alljährlich einen Vermögensstatus (Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven) zu erstellen. Gestützt darauf erklärt das liechtensteinische Verwaltungs- organ gegenüber dem Öffentlichkeitsregisteramt, dass ein Vermögensstatus vorliegt und im vergangenen Jahr kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wurde (der Vermögensstatus ist nicht einzureichen).
Für die hinterlegte Stiftung entfällt die Deklarationspflicht.
- Gründungsdauer
Die Gründung dauert in der Regel nicht mehr als eine Woche.
- Vollmachten
Falls Geschäfte im Auftrage der Verwaltung von Drittpersonen abzuwickeln sind, ist die Erteilung von Vollmachten grundsätzlich möglich. Der Vollmachtsnehmer ist zur Berichterstattung an die Verwaltung verpflichtet. Wegen der Haftung der Verwaltung werden in der Regel lediglich befristete Spezialvollmachten ausgestellt.
- Liquidation
Hinterlegte Stiftungen können binnen weniger Tage gelöscht werden. Voraussetzung für die Löschung ist immer der Abschluss der Liquidation.
- Abgaben und Steuern
Detaillierte Darstellung siehe unter Steuern
- Eintragung oder Hinterlegung
Eine Eintragungspflicht besteht für alle Stiftungen, welche zur Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (z.B. Jugendherbergen ,Altersheime, betriebliche Fürsorgestiftungen).
Die blosse Hinterlegungspflicht der Gründungsdokumente beim Öffentlichkeitsregisteramt (ohne Beistatuten oder Reglemente) besteht für kirchliche Stiftungen, reine und gemischte Familienstiftungen (z.B. Unterhaltsstiftungen) sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte (Begünstigte) bestimmt oder bestimmbar sind. In diesem Falle ist die Existenz der Stiftung aus keinem Register ersichtlich und Einsicht nur gegen Nachweis eines berechtigten Interesses möglich.
- Bilanzabgabe
Sofern die eingetragene Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder die Statuten ein solches zulassen, ist die von der Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung, Vaduz, einzureichen.