LIECHTENSTEIN

Steuern


Steuerreform

Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist eine umfassende Steuerreform in Liechtenstein in Kraft getreten.
Es wird ausschliesslich nur noch unterschieden zwischen

und

Das neue Steuerrecht kennt keine Sitz- und Holdinggesellschaften mehr.

 

Besteuerung juristischer Personen
(alle Stiftungen, Anstalten , Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und weitere Gesellschaftsformen)

BESTEUERUNG, soweit die Unternehmen WIRTSCHAFTLICH TÄTIG sind:

BESTEUERUNG von Unternehmen, die rein VERMÖGENSVERWALTEND und WIRTSCHAFTLICH NICHT TÄTIG sind (mit PVS-Steuerstatus)

Die Privatvermögensstrukturen (PVS) unterliegen ausschliesslich einer Mindestertragssteuer von CHF 1200.
Darüber hinaus werden keine ertragssteuern erhoben.

 

PVS-Steuerstatus

Der PVS-Steuerstatus wird ausschliesslich Gesellschaften gewährt, die nicht wirtschaftlich tätig sind. Solche Gesellschaften sind keine "Unternehmen" im Sinne der EWR-Beihilferegelungen. Der neue Steuerstatus verstösst daher nicht gegen das Beihilfeverbot des EWR-Abkommens und wurde von der EFTA ausdrücklich genehmigt.

Gemäss dem neuen liechtensteinischen Steuergesetz vom 23. September 2010 dürfen Gesellschaften mit PVS-Steuerstatus hauptsächlich Vermögen erwerben, besitzen, verwalten und veräußern. Diese Tätigkeit beschränkt sich auf das passive Erzielen von Einkünften aus dem Vermögen und schließt jeglichen kommerziellen Handel aus.

Das neue Steuergesetz enthält ferner spezielle Regelungen, die es Gesellschaften mit PVS-Steuerstatus verbieten, Vermögensverwaltungs- und ähnliche Gebühren einzuheben. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass PVS-Gesellschaften, die an Unternehmen beteiligt sind, keinen Einfluss auf die Verwaltung dieser Unternehmen ausüben. Auch kann der Eigentümer einer PVS-Gesellschaft selbst kein Unternehmen sein; er muss entweder eine natürliche Person, eine Gesellschaft mit PVS-Steuerstatus oder eine auf Rechnung dieser beiden Personengruppen zwischengestaltete Person sein.

Die liechtensteinischen Behörden werden Auslegung und Anwendung der neuen Steuerregelungen streng handhaben. Insbesondere werden sie im Rahmen der vorgesehenen Verwaltungsverfahren eine detaillierte Einzelfallbewertung vornehmen, um sicherzustellen, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

 

Übergangsregelungen

Für alle zum 31.12.2010 bestehenden Sitz- und Holdinggesellschaften gilt eine dreijährige Übergangsfrist ab dem 1.1.2011.
Während dieser Übergangsfrist unterliegen sie ausschliesslich nur einer Mindestertragssteuer von CHF 1.200 jährlich.

Von der Abschaffung der Couponsteuer sind die auf den 31.12.2010 vorhandenen Altreserven nicht betroffen. Die Altreserven können innerhalb der ersten zwei Jahre bis zum 31.12.2012 mit einem niedrigeren Steuersatz von 2% ausgeschüttet bzw. vorgetragen werden. Ab dem Jahr 2013 beträgt die Steuer auf die nicht abgerechneten Altreserven wieder 4%.

 

Mehrwertsteuer

Der allgemeine Mehrwertsteuersatz auf Warenlieferungen und Dienstleistungen liegt bei 8,0%.
Auf gewisse Artikel des täglichen Bedarfs kommt ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 3,8% bzw. 2,5% zur Anwendung.

 

Besteuerung natürlicher Personen

Änderungen durch die Reform :

 

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