STIFTUNG
Muster Satzungsstatuten
Art.1
Name und registrierter Sitz
Nach den Vorschriften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (Art. 552 ff. PGR) wurde eine Stiftung unter dem Namen
Name der Stiftung
mit registriertem Sitz im Fürstentum Liechtenstein gegründet. Die Dauer der gegründeten Stiftung ist unbegrenzt (bzw. bis zum ... begrenzt).
Art.2
Stiftungsvermögen
Das Stiftungskapital (Stiftungsfonds) beträgt CHF 30000,- und unterliegt vollständig der Verfügungsgewalt der Stiftung. Nur das Stiftungskapital haftet für die Schulden der Stiftung.
Art.3
Stiftungszweck
Die Stiftung hat den Zweck, Zuwendungen an die in den Beistatuten ausgewiesenen Personen zu machen. Zu diesem Zweck obliegt es dem Stiftungsrat Beistatuten über den Personenkreis der Begünstigten zu erlassen.
Art.4
Stiftungsrat
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, bestehend aus einem oder mehreren Mitgliedern, die bevollmächtigt sind, die Geschäfte der Stiftung zu führen und sie ohne Einschränkungen gegenüber Dritten sowie allen nationalen und ausländischen Behörden ohne eine offizielle Aufsicht welcher Art auch immer zu vertreten.
Er bezeichnet diejenigen Personen, welche zur Vertretung der Stiftung befugt sind, sowie die Art der Zeichnung.
Der Stiftungsrat kann die Ausübung von Befugnissen an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht Mitglied des Stiftungsrates sein müssen.
Art.5
Statutenänderung und Auflösung
Der Stiftungsrat ist ermächtigt, diese Statuten jederzeit zusammen mit eventuellen weiteren Bestimmungen zu ändern.
Es steht ihm das Recht zu, diese Stiftung jederzeit aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss hat jedoch einstimmig zu erfolgen.
Über die Verwendung des Stiftungsvermögens entscheidet der Stiftungsrat. Er ist ermächtigt, das Vermögen zu verlagern und jegliche rechtliche Schritte zu unternehmen, die erforderlich sind, um das Kapital für die Begünstigten zu erhalten.
Art.6
Kundmachungen
Gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht.
Datum, Unterschrift

