LIECHTENSTEIN
Gesellschaftsformen
Man unterscheidet in Liechtenstein die verschiedenen Gesellschaften nach tätigen und nicht tätigen Gesellschaften.
Tätige Gesellschaften
Die tätige Gesellschaft unterliegt den üblichen Steuern des Fürstentums Liechtenstein. Es muss jährlich eine Bilanz mit Erfolgsrechnung mit Revisionsstellenbericht sowie eine Steuererklärung eingereicht werden.
Nicht tätige Gesellschaften (Holding- und Sitzunternehmen)
Bezeichnend für die besondere steuerliche Behandlung von liechtensteinischen Holding- und Sitzunternehmen ist, dass sie in Lichtenstein keine Geschäftstätigkeit ausüben. Die Wirkung der geschäftlichen Tätigkeit solcher Unternehmen entfaltet sich somit in der Regel im Ausland.
- Holdingunternehmen
Als Holdingunternehmen wird jede juristische Person verstanden, die ihren Sitz in Liechtenstein hat und deren Zweck ausschließlich oder überwiegend in den Bereichen Vermögensverwaltung und Haltung und Verwaltung von Beteiligungen liegt.
Mögliche Tätigkeiten sind unter anderem:
- Kapitalanlagen jeder Art
- Halten von Beteiligungen (Mutter-Funktion)
- Halten von immateriellen Rechten (Patente und andere gewerbliche Schutzrechte)
- Halten von Liegenschaften, Grundstücken und ähnlichem
- Sitzunternehmen
Als Sitzunternehmen wird jede juristische Person verstanden, die ihren Sitz in Liechtenstein hat und deren Zweck über die Bereiche Vermögens- verwaltung und Haltung und Verwaltung von Beteiligungen hinausgeht. Dabei werden die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten nicht in Liechtenstein, sondern im Ausland ausgeführt.
Mögliche Tätigkeiten sind somit z.B.:
- Handel mit Waren aller Art
- Verwertung von Patenten, Lizenzen und sonstigen Rechten
- Erbringung von Dienstleistungen aller Art
- Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten aller Art
Zudem unterscheidet man die in Liechtenstein vorhandenen Gesellschaften nach verschiedenen Gesellschaftsformen.
Liechtensteiner Stiftung (Familienstiftung)
Die Rechtsform der Stiftung ist die meistverwendete Rechtsform in Lichtenstein. Vermögen, das für einen bestimmten Zweck gewidmet wird, scheidet aus dem Vermögen des Stifters aus, verselbständigt sich und gewinnt in der Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Stiftungen eignen sich insbesondere zum Zweck der Vermögensverwaltung und als Instrument der Sicherstellung einer langfristigen Nachfolgeregelung. Zur Verfolgung von kommerziellen Zwecken ist sie nicht geeignet.
Zur detaillierten Darstellung einer Stiftung
Liechtensteiner Anstalt
Die Anstalt ist eine Rechtsform rein liechtensteinischer Prägung (Unternehmensform des Privatrechts). Sie ist ein rechtlich verselbständigtes, dauernd wirtschaftlichen Zwecken oder anderen Bestimmungen dienendes Unternehmen, welches nichts mit der Rechtsform öffentlich-rechtliche Anstalt anderer Staaten gemein hat. Die Anstalt kann vielseitig eingesetzt werden. Besonders geeignet ist sie für Handelsgeschäfte aber auch als Verwaltungs-Holdinggesellschaft. Der Zweck ist in den Statuten festzulegen und kann sowohl wirtschaftlicher als auch nicht-wirtschaftlicher Art sein.
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Liechtensteiner Aktiengesellschaft (AG)
Die in Liechtenstein existierende Aktiengesellschaft (AG) entspricht in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung weitgehend der AG anderer kontinental-europäischer Länder. Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital in Anteile zerlegt ist, wobei sowohl Inhaber- als auch Namensaktien möglich sind. Die AG ist für alle wirtschaftlichen Zwecke, vor allem für internationale Handelsgeschäfte sowie als Dachorganisation von Tochtergesellschaften geeignet.
Zur detaillierten Darstellung einer AG
Liechtensteiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Lichtensteinische GmbH ist eine Verbindung von mehreren Personen, Firmen oder privat- oder öffentlich-rechtliche Verbands- personen, die sich zu irgendeinem Zwecke derart verbinden, dass sie eine GmbH bilden, deren Stammkapital mind. CHF 30'000.- betragen muss. Die Haftung wird dabei für jeden Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag beschränkt. Die Stammeinlage muss mindestens CHF 50.- betragen, welche nicht zurückgefordert werden kann.
Liechtensteiner Treuhänderschaft (Trust)
Die Treuhänderschaft ist dem anglo-amerikanischen Vorbild entnommen. Dieses Rechtsinstrument ist ähnlich wie die Stiftung einsetzbar, erlaubt aber eine etwas freiere Ausgestaltung, da sie keine Zweckbeschränkung, wie im Stiftungsrecht festgelegt , kennt.
Der Treugeber (Settlor) wendet dem Treuhänder (Trustee oder Salmann) bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht (als Treugut) mit der Verpflichtung zu, dieses als Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder mehrerer Dritter (Begünstigter) mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden.
Im Gegensatz zur Stiftung handelt es sich bei der Treuhänderschaft nicht um eine juristische Person, sondern um ein Rechtsverhältnis vertrags- ähnlicher Natur.
a) Sprache
Deutsch ist die Amtssprache. Eine Übersetzung der deutschsprachigen Gründungsdokumente wird auf Wunsch erstellt.
b) Zweck
Der Zweck kann wirtschaftlicher oder nicht-wirtschaftlicher Art sein, in jeder gesetzlich zulässigen Form, z.B. Handel mit Waren, Erwerb von Beteiligungen, Finanzierungen, Liegenschaftsverwaltung, Patentverwertung, Leasing, die Verwaltung des Vermögens für bestimmte Begünstigte oder für rein wohltätige Zwecke. Bankgeschäfte sind jedoch den Banken, Vermögensverwaltungen für Dritte konzessionierten liechtensteinischen Treuhändern vorbehalten.
c) Errichtung
Die Beteiligten sind:
- der Treugeber (Errichter),wobei das Vertragsverhältnis (Treuhandurkunde ist der Errichtungsakt) schriftlich abgefasst werden muss
- der oder die Treuhänder (die Annahme des Amtes muss in Schriftform erfolgen)
- der oder die Begünstigten
d) Entstehung
Die Treuhänderschaft wird in der Praxis insbesondere mit der Unterzeichnung der Vereinbarung (Treuhandurkunde) durch Treugeber (Errichter) und Treuhänder oder durch Treuhandbrief begründet. Der fakultativen Eintragung im Öffentlichkeitsregister (anstelle der Hinterlegung) kommt keine konstitutive Wirkung zu. Sie entsteht bereits mit der Unterzeichnung der Errichtungsdokumente.
e) Eintragung oder Hinterlegung
Sofern eine Eintragung im Öffentlichkeitsregister gewünscht wird, sind folgende Angaben zu machen: Datum der Errichtung, Bezeichnung der Treuhänderschaft, Dauer (kann unbestimmt sein), Name und Adresse der Treuhänder (nicht jedoch die Begünstigten und der Treugeber).
Als Alternative zur Eintragung besteht die Möglichkeit der sogenannten Hinterlegung der Treuhandurkunde beim Öffentlichkeitsregisteramt. In diesem Falle ist die Existenz der Treuhänderschaft aus keinem Register ersichtlich und Einsicht nur gegen den Nachweis eines berechtigten Interesses möglich.
f) Treugut
Es ist kein Mindesttreugut (Vermögenszuwendung) vorgeschrieben.
g) Verwaltungsorgan
Die Verwaltung obliegt dem oder den Treuhändern. Der Treuhänder verwaltet das Vermögen in seinem eigenen Namen mit persönlicher Verantwortung zu Gunsten der Begünstigten.
Wenigstens ein Mitglied der Verwaltung muss seinen Kanzleisitz in Liechtenstein haben und über bestimmte berufliche Qualifikationen verfügen. Im Falle der Treuhänderschaft kann dieser liechtensteinische Treuhänder auch eine juristische Person sein.
Zusätzlich zu diesem liechtensteinischen Verwaltungsorgan können beliebige natürliche oder juristische Personen mit (Wohn-) Sitz im In- oder Ausland zugewählt werden.
h) Kontrollorgane
Um die Einhaltung der Bestimmungen in der Treuhandurkunde durch den Treuhänder abzusichern, kann eine Revisionsstelle, ein Protektor (Beirat), ein Kurator oder ein Kollator bestellt werden.
i) Gesetzliche Repräsentanz
Für Treuhänderschaften sieht das Gesetz keine Repräsentanz vor.
j) Begünstigte
Bei der Treuhänderschaft kommt die Bestimmung der am Ertrag und / oder Vermögen Genussberechtigten entweder dem Errichter (Treugeber) oder, je nach statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu. Dieser / dieses legt in den Statuten und / oder in den Beistatuten neben der Genussberechtigung auch die Bedingungen und das Ausmass der Begünstigung fest. Das Beistatut, das in der Regel einen integrierenden Bestandteil der Statuten darstellt und diesen häufig vorgeht, muss nicht beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt werden. Es kann widerruflich oder unwiderruflich, abänderbar oder unveränderlich ausgestaltet sein. Möglich ist auch, dass zunächst Änderungen erlaubt sind, das Beistatut jedoch nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Zeitpunktes (z.B. Tod des Treugebers) unabänderlich wird. Die ausführenden Organe haben sich im allgemeinen an den Willen des Errichters zu halten. Sind keine Genussberechtigten bestellt, so gilt in der Regel die Rechtsvermutung, dass der Errichter selbst der Genussberechtigte ist. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Die Begünstigungen können unter bestimmten gesetzlichen und statutarischen Voraussetzungen dem Gläubigerzugriff entzogen werden.
k) Buchführung
Für eine Treuhänderschaft ist eine Buchführung nicht vorgeschrieben.
l) Gründungsdauer
Die Gründung dauert in der Regel nicht mehr als eine Woche.
m) Vollmachten
Falls Geschäfte im Auftrage der Verwaltung von Drittpersonen abzuwickeln sind, ist die Erteilung von Vollmachten grundsätzlich möglich. Der Vollmachtsnehmer ist zur Berichterstattung an die Verwaltung verpflichtet. Wegen der Haftung der Verwaltung werden in der Regel lediglich befristete Spezialvollmachten ausgestellt.
n) Liquidation
Treuhänderschaften können binnen weniger Tage gelöscht werden. Voraussetzung für die Löschung ist immer der Abschluss der Liquidation.
o) Abgaben und Steuern
Allgemeiner Hinweis: Der erzielte Gewinn oder der Vermögenszuwachs unterliegt bei den als Sitzgesellschaften / Holdingunternehmen organisierten Rechtsformen in Liechtenstein weder der Erwerbs- noch der Ertragssteuer.
Die Vermögenszuwendung an den Treuhänder, die durch Personen mit Wohnsitz im Ausland erfolgt, und die Ausschüttung an die im Ausland lebenden Begünstigten lösen in Liechtenstein keine Steuerpflicht a
Anlässlich der Gründung
- Gründungsgebühr
Im Falle der Treuhänderschaft ist die Gründungsgebühr nicht zu entrichten.
- Eintragungs- oder Hinterlegungsgebühr
Bei der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister oder der vom Gesetz vorgesehenen wahlweisen Hinterlegung der Gründungsdokumente ist eine Gebühr, die vom Kapital und der Rechtsform abhängt, zu entrichten. Die Minimalgebühr beträgt zwischen CHF 350.- und ca. CHF 700.-.
In der Folge
- die besondere Gesellschaftssteuer bzw. Kapitalsteuer
Die Treuhänderschaft entrichtet die besondere Gesellschaftssteuer (Kapitalsteuer) von 1 Promille auf das Nettovermögen, mindestens jedoch CHF 1'000.- im Jahr. Diese Steuer ist im voraus zahlbar.
- Umsatzabgabe auf Wertschriften
Diese beträgt im allgemeinen für inländische Titel (Schweiz und Liechtenstein) 1,5 Promille und für ausländische 3 Promille. Abrechnungspflichtig sind regelmässig die Banken und Broker sowie übrige Personen, sofern sie gewerbsmässig den An- und Verkauf von Wertschriften betreiben. Zudem gelten Beteiligungsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen als registrierte Effektenhändler.
- Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer (MWST) ersetzt seit dem 1. 1. 1995 die vormalige Warenumsatzsteuer (WUST). Liechtensteinische Holdinggesellschaften und Sitzunternehmen sind von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen, sofern sie keine Umsätze im Inland, d. h. im gemeinsamen schweizerisch / liechtensteinischen Wirtschaftsraum tätigen.
Der Mehrwertsteuersatz beträgt generell 7,6%.
Die Mehrwertsteuer wird erhoben:
* auf allen Lieferungen von Waren und erbrachten Dienstleistungen im Inland;
* bei der Einfuhr von Waren;
* bei Eigenverbrauch von Waren und Dienstleistungen;
* sowie beim Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland, sofern dieser mehr als CHF 10'000.- im Jahr beträgt.
Auf gewissen Artikeln des täglichen Bedarfs (z.B. Ess- und Trinkwaren sowie Getreide, Medikamenten, Zeitungen etc.) kommt ein reduzierter Mehrwertsteuersatz zur Anwendung. Dieser beträgt momentan 2,4%.
Die Ausfuhr (Export) ist von der Mehrwertsteuer befreit.
* Zölle
* Sonstige Gebühren
Für die Beglaubigung von Unterschriften, das Einholen von Amtsbestätigungen und Handelsregisterauszügen, die Erteilung der Eintragungs- oder Hinterlegungsbewilligung, Bestellung eines Liquidators usw. fallen ebenfalls Gebühren an.
p) Ausländisches Recht
Treuhänderschaften nach ausländischem Recht können in Liechtenstein errichtet werden. Im Aussenverhältnis jedoch ist liechtensteinisches Recht anwendbar.
q) Bilanzerstellung
Diese ist nicht obligatorisch. Somit entfallen die Revisionsstelle und die Verpflichtung zum Einreichen der Bilanz. Der Treuhänder ist verpflichtet, die Treugüter von seinem eigenen Vermögen strikte zu trennen. Unter Umständen ist dazu eine geordnete Buchhaltung erforderlich.
Liechtensteiner Treuunternehmen
Diese Rechtsform rein liechtensteinischer Prägung ist vielseitig einsetzbar. Der Gestaltungsspielraum ist sehr gross. Sie kann ähnlich wie eine Körperschaft strukturiert werden oder sie kann stiftungsähnliche Grundzüge annehmen und somit je nach Ausgestaltung ein Instrument für kommerzielle Zwecke oder für die Vermögensverwaltung bilden.
a) Name
Der Firmenwortlaut ist in jeder Sprache (in lateinischen oder deutschen Schriftzeichen) frei wählbar; auch Phantasiebezeichnungen sind zulässig. Der Firmenname wird geschützt (Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma). Die Führung nationaler und internationaler Landes- und Ortsbezeichnungen im Firmenwortlaut ist nur mit spezieller Genehmigung erlaubt.
b) Sprache
Deutsch ist die Amtssprache. Eine Übersetzung der deutschsprachigen Gründungsdokumente wird auf Wunsch erstellt.
c) Zweck
Der Zweck kann wirtschaftlicher oder nicht-wirtschaftlicher Art sein, in jeder gesetzlich zulässigen Form , z.B. Handel mit Waren, Erwerb von Beteiligungen, Finanzierungen, Liegenschaftsverwaltung, Patentverwertung, Leasing, die Verwaltung des Vermögens für bestimmte Begünstigte oder für rein wohltätige Zwecke. Bankgeschäfte sind jedoch den Banken, Vermögensverwaltungen für Dritte konzessionierten liechtensteinischen Treuhändern vorbehalten.
d) Grundkapital (Treufonds)
Das statutarische Kapital kann in Schweizerfranken, Euro und US-Dollar fixiert werden, wobei jedoch das Mindestkapital stets zu beachten ist. Die Gründung kann als Bar- oder Sachgründung erfolgen. Das Mindestkapital beträgt CHF 30'000.- oder Gegenwert in jeder beliebigen gesetzlichen Währung und kann auch in Anteile (mit oder ohne Wertpapiercharakter) zerlegt sein.
e) Errichtung
Das Treuunternehmen wird mittels einer Errichtungsurkunde und Statuten errichtet, welche bei den zuständigen Amtsstellen einzureichen sind. Für die Errichtung genügt eine natürliche oder juristische Person. Die Errichtung erfolgt in der Regel auf treuhänderischer Basis.
f) Entstehung
Das Treuunternehmen entsteht erst mit der Eintragung im Öffentlichkeitsregister (Handelsregister).
g) Oberstes Organ
Bei der verkehrstypischen Ausgestaltung stehen dem Obersten Organ (Gründer) Herrschaftsrechte zu, welche in der Regel mittels einer Zessionserklärung (das ist eine Beweisurkunde über die Inhaberschaft) übertragen werden.
Die Vermögensrechte können auch anderen Personen als dem (den) Inhaber(n) der Gründerrechte zugewiesen werden.
Die Verwaltung wird beim Treuunternehmen vom Treuhänderrat ausgeübt.
Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder die Statuten ein solches zulassen, muss als drittes Organ eine Revisionsstelle bestellt werden. Im Übrigen sind weitere Organe denkbar.
h) Verwaltungsorgan
Wenigstens ein Mitglied der Verwaltung (Treuhänderrat) muss seinen Kanzleisitz in Liechtenstein haben und über bestimmte berufliche Qualifikationen verfügen. Zusätzlich zu diesem liechtensteinischen Verwaltungsorgan können beliebige natürliche oder juristische Personen mit (Wohn-) Sitz im In- oder Ausland zugewählt werden. Das Verwaltungsorgan ist das ausführende Organ der Gesellschaft.
i) Revisionsstelle
Sofern das Treuunternehmen ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, benötigt es ebenfalls eine Revisionsstelle. Zur Tätigkeit als Revisionsstelle zugelassen sind: Treuhänder, Treuhandgesellschaften mit einer Treuhänderbewilligung, Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschatten.
j) Gesetzliche Repräsentanz
Der Repräsentant ist offizielle Postadresse und Bindeglied zu Behörden, z.B. gegenüber der Steuerverwaltung und dem Öffentlichkeitsregisteramt.
k) Begünstigte
Bei dem Treuunternehmen kommt die Bestimmung der am Ertrag und / oder Vermögen Genussberechtigten entweder dem Errichter (Gründer) oder, je nach statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu. Dieser / dieses legt in den Statuten und / oder in den Beistatuten neben der Genussberechtigung auch die Bedingungen und das Ausmass der Begünstigung fest. Das Beistatut, das in der Regel einen integrierenden Bestandteil der Statuten darstellt und diesen häufig vorgeht, muss nicht beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt werden. Es kann widerruflich oder unwiderruflich, abänderbar oder unveränderlich ausgestaltet sein. Möglich ist auch, dass zunächst Änderungen erlaubt sind, das Beistatut jedoch nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Zeitpunktes (z.B. Tod des Gründers) unabänderlich wird. Die ausführenden Organe haben sich im Allgemeinen an den Willen des Errichters zu halten. Sind keine Genussberechtigten bestellt, so gilt in der Regel die Rechtsvermutung, dass der Errichter selbst der Genussberechtigte ist. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Die Begünstigungen können unter bestimmten gesetzlichen und statutarischen Voraussetzungen dem Gläubigerzugriff entzogen werden.
l) Buchführung
Für das Treuunternehmen ist eine Buchführung vorgeschrieben.
Die Bücher können in jeder beliebigen gesetzlichen Währung und auch in englischer, französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache im In- und Ausland geführt werden. Die bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung gegebenenfalls einzureichende Jahresrechnung muss mindestens von einer deutschen Übersetzung begleitet sein.
m) Deklaration
Treuunternehmen, welche kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes nicht zulässt (somit nur Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten, ohne eigentlichen kaufmännischen Betrieb),haben alljährlich einen Vermögensstatus (Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven) zu erstellen. Gestützt darauf erklärt das liechtensteinische Verwaltungsorgan gegenüber dem Öffentlichkeitsregisteramt, dass ein Vermögensstatus vorliegt und im vergangenen Jahr kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wurde (der Vermögensstatus ist nicht einzureichen).
n) Gründungsdauer
Die Gründung dauert in der Regel nicht mehr als eine Woche.
o) Vollmachten
Falls Geschäfte im Auftrage der Verwaltung von Drittpersonen abzuwickeln sind, ist die Erteilung von Vollmachten grundsätzlich möglich. Der Vollmachtsnehmer ist zur Berichterstattung an die Verwaltung verpflichtet. Wegen der Haftung der Verwaltung werden in der Regel lediglich befristete Spezialvollmachten ausgestellt.
p) Liquidation
Das Treuunternehmen kann grundsätzlich frühestens nach sechs Monaten ab drittem Schuldenruf gelöscht werden. Voraussetzung für die Löschung ist immer der Abschluss der Liquidation.
q) Abgaben und Steuern
Allgemeiner Hinweis: Der erzielte Gewinn oder der Vermögenszuwachs unterliegt bei den als Sitzgesellschaften / Holdingunternehmen organisierten Rechtsformen in Liechtenstein weder der Erwerbs- noch der Ertragssteuer.
Grundsätzlich ist die Kapitalsteuer von 1 Promille auf das statutarische Kapital und die offenen Reserven, mindestens jedoch CHF 1'000.- im Jahr, zu beachten.
Anlässlich der Gründung
- Gründungsgebühr
Bei der Errichtung des Treuunternehmens ist eine Gründungsgebühr von 1% auf das statutarische Kapital, welches den Betrag von CHF 250'000.- übersteigt, zu entrichten. Die gleiche Gebühr fällt auch an bei jeder Kapitalerhöhung und beim Handwechsel.
Die Einbringung von Reserven wird jedoch nicht besteuert. Über Antrag kann diese Gebühr bei einem Kapital von CHF 5 Mio und mehr auf 0,5% und über CHF 10 Mio auf 0,3% ermässigt werden.
- Eintragungs- oder Hinterlegungsgebühr
Bei der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister oder der vom Gesetz vorgesehenen wahlweisen Hinterlegung der Gründungsdokumente ist eine Gebühr, die vom Kapital und der Rechtsform abhängt, zu entrichten. Die Minimalgebühr beträgt zwischen CHF 350.- und ca. CHF 700.-.
In der Folge
- die besondere Gesellschaftssteuer bzw. Kapitalsteuer
Das Treuunternehmen entrichtet die besondere Gesellschaftssteuer (Kapitalsteuer) von 1 Promille auf das Nettovermögen, mindestens jedoch CHF 1'000.- im Jahr. Diese Steuer ist im voraus zahlbar.
- Umsatzabgabe auf Wertschriften
Diese beträgt im allgemeinen für inländische Titel (Schweiz und Liechtenstein) 1,5 Promille und für ausländische 3 Promille. Abrechnungspflichtig sind regelmässig die Banken und Broker sowie übrige Personen, sofern sie gewerbsmässig den An- und Verkauf von Wertschriften betreiben. Zudem gelten Beteiligungsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen als registrierte Effektenhändler.
- Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer (MWST) ersetzt seit dem 1. 1. 1995 die vormalige Warenumsatzsteuer (WUST). Liechtensteinische Holdinggesellschaften und Sitzunternehmen sind von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen, sofern sie keine Umsätze im Inland, d. h. im gemeinsamen schweizerisch / liechtensteinischen Wirtschaftsraum tätigen.
Der Mehrwertsteuersatz beträgt generell 7,6%.
Die Mehrwertsteuer wird erhoben:
* auf allen Lieferungen von Waren und erbrachten Dienstleistungen im Inland;
* bei der Einfuhr von Waren;
* bei Eigenverbrauch von Waren und Dienstleistungen;
* sowie beim Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland, sofern dieser mehr als CHF 10'000.- im Jahr beträgt.
Auf gewissen Artikeln des täglichen Bedarfs (z.B. Ess- und Trinkwaren sowie Getreide, Medikamenten, Zeitungen etc.) kommt ein reduzierter Mehrwertsteuersatz zur Anwendung. Dieser beträgt im Moment 2,4%.
Die Ausfuhr (Export) ist von der Mehrwertsteuer befreit.
* Zölle
* Sonstige Gebühren
Für die Beglaubigung von Unterschriften, das Einholen von Amtsbestätigungen und Handelsregisterauszügen, die Erteilung der Eintragungs- oder Hinterlegungsbewilligung, Bestellung eines Liquidators usw. fallen ebenfalls Gebühren an.
r) Begünstigte
Fehlt ein Hinweis über die Festlegung des wirtschaftlichen Nutzens, besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Inhaber der Treugeber- rechte selbst Begünstigter ist.
s) Bilanzabgabe
Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder nach den Statuten möglich ist, muss die von der Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung eingereicht werden.

