STIFTUNG
Bestimmungen bezüglich der Fonds der Stiftung XY
Artikel 1
Der erste Begünstigte der Stiftung ist... Während seines ganzen Lebens ist er befugt, über jegliches Vermögen und alle Gewinne der Stiftung zu verfügen. Er übt sein Recht durch den Stiftungsrat oder durch seinen besonderen Bevollmächtigten aus. Der Stiftungsrat handelt im Rahmen der Gesetzte und der guten Sitten in Übersteinstimmung mit dem ersten Begünstigten und ist weder befugt noch verpflichtet nachzuprüfen, ob diese Anweisungen wohl begründet sind. Der erste Begünstigte, und nur er allein, ist befugt, irgendeinen Teil dieser Bestimmungen zu ändern.
Artikel 2
Im Fall des Todes des ersten Begünstigten wird der nachfolgende Begünstigte sein:... Dieser hat Anspruch auf alle Gewinne aus dem Stiftungsvermögen.
Artikel 3
Im Fall des Todes des zweiten Begünstigten wird der dritte nachfolgende Begünstigte sein:...
Artikel 4
Die Vermögenswerte der Stiftung sollen an die dritten Begünstigten gemäß Artikel 3 übertragen werden. Sobald diese Übertragung abgeschlossen ist, hat die Stiftung ihren Zweck erfüllt und kann aufgelöst werden.
Artikel 5
Die Begünstigten müssen dem Stiftungsrat den Tod des ersten bzw. des zweiten Begünstigten nachweisen, was durch die Vorlage einer Sterbeurkunde einer öffentlichen Behörde zu geschehen hat.
Artikel 6
Sollte der erste Begünstigte unter Umständen verschwunden sein, die Zweifel an seinem Tod lassen, so hat der zweite Begünstigte dem Stiftungsrat das Verschwinden und/oder den möglichen Tod des ersten Begünstigten auf jede mögliche Art nachzuweisen, die die Ratsmitglieder vom Zutreffen dieses Ereignisses überzeugen kann. Solange der Tod des ersten Begünstigten nicht feststeht bzw. bis zu einem Jahr nach dem Verschwinden darf der Stiftungsrat die Vermögenswerte der Stiftung weder direkt noch indirekt verteilen, auch entgegen Anweisungen der dritten Begünstigten, sofern diese Verteilung nicht laut einstimmiger Überzeugung der Mitglieder notwendig ist, um das Stiftungsvermögen zu schützen.
Artikel 7
Falles es nicht möglich ist, aufgrund der obigen Bestimmungen einen Begünstigten der Stiftung zu bestimmen, darf nur der Stiftungsrat über die Verteilung der Gewinne und des Stiftungsvermögens entscheiden.
Artikel 8
Sollte einer der Begünstigten direkt oder indirekt diese Stiftung ganz oder teilweise, ihre Gründung, ihre Statuten oder ihre Bestimmungen, Schenkungen an die Stiftung, wer auch immer sie gemacht haben mag, und Verteilungen durch die Stiftung, Entscheidungen des Stiftungsrates aufgrund der Statuten oder der Bestimmungen anfechten, so verwirkt er rückwirkend jeglichen Gewinn flir sich und seine Erben. Insbesondere soll jeder Anspruch an einer nationale oder ausländische Behörde und jeder rechtliche Schritt oder faktische Umstände, die mit der Anfechtung, einer Nichtigkeitserklärung, Auflösung oder Außerkraftsetzung der Stiftung durch gesetzliche Maßnahmen oder Ansprüche zusammenhängen, als Anfechtung betrachtet werden. Der Stiftungsrat kann jedoch anders entscheiden.
Artikel 9
Sofern es weibliche Begünstigte gemäß diesen Bestimmungen gibt, sind nur sie und sie allein berechtigt.
Artikel 10
Jede eventuelle Streitigkeit zwischen der Stiftung, dem ersten Begünstigten, anderen Begünstigten und Stiftungsratmitgliedern soll einer Schiedsstelle vorgelegt werden. Jede Partei hat ihren Schiedsrichter innerhalb von dreißig Tagen ab dem ersten Verlangen einer Partei zu benennen. Die so benannten Schiedsrichter wählen den Vorsitzenden der Schiedstelle. Das Schiedsverfahren soll in Vaduz stattfinden und die Schiedsrichter sollen nach billigem Ermessen entscheiden. Das Liechtensteiner Gesetz ist geltendes Recht. Das Schiedsverfahren soll bestimmt werden durch.
Datum, Unterschrift

