AG
Wenn die etwas höheren steuerlichen Belastungen und die in bestimmten Fällen strengeren formellen Vorschriften akzeptiert werden, eignet sie sich für alle wirtschaftlichen Zwecke, insbesondere für aktive internationale Handelsgeschäfte, als Dachorganisation von Tochter- gesellschaften usw.. Für die Regelung privater Vermögensverhältnisse und die reine Vermögensverwaltung / Vermögenssicherung sind jedoch andere Organisationsstrukturen vorzuziehen.
- Name
Der Firmenwortlaut ist in jeder Sprache (in lateinischen oder deutschen Schriftzeichen) frei wählbar; auch Phantasiebezeichnungen sind zulässig. Der Firmenname wird geschützt (Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma). Die Führung nationaler und internationaler Landes- und Ortsbezeichnungen im Firmenwortlaut ist nur mit spezieller Genehmigung erlaubt.
- Sprache
Deutsch ist die Amtssprache. Eine Übersetzung der deutschsprachigen Gründungsdokumente wird auf Wunsch erstellt.
- Zweck
Der Zweck kann wirtschaftlicher oder nicht-wirtschaftlicher Art sein, in jeder gesetzlich zulässigen Form, z.B. Handel mit Waren, Erwerb von Beteiligungen, Finanzierungen, Liegenschaftsverwaltung, Patentverwertung, Leasing, die Verwaltung des Vermögens für bestimmte Begünstigte oder für rein wohltätige Zwecke. Bankgeschäfte sind jedoch den Banken, Vermögensverwaltungen für Dritte konzessionierten liechtensteinischen Treuhändern vorbehalten.
- Grundkapital
Das statutarische Kapital kann in Schweizerfranken, Euro und US-Dollar fixiert werden, wobei jedoch das Mindestkapital stets zu beachten ist. Die Gründung kann als Bar- oder Sachgründung erfolgen.
Das Mindestkapital beträgt CHF 50'000.-; EUR 50'000.- oder USD 50'000.-.
- Aktien
Inhaber- oder Namensaktien sind zulässig, wobei ein Mindestnominalwert nicht vorgeschrieben ist. Auch die Ausgabe von Stimmrechtsaktien ist möglich. Der Übertrag von Inhaberaktien ist an keine Form gebunden. Das Gesetz sieht für die Verwaltung keine Pflichtaktie zwingend vor.
- Errichtung
Die juristische Person wird mittels einer Errichtungsurkunde und Statuten errichtet, welche bei den zuständigen Amtsstellen einzureichen sind. Für die Errichtung sind zwei natürliche oder juristische Personen erforderlich. Die Errichtung erfolgt in der Regel auf treuhänderischer Basis.
- Entstehung
Die Aktiengesellschaft entsteht erst mit der Eintragung im Öffentlichkeitsregister (Handelsregister).
- Oberstes Organ
Die Generalversammlung ist das Oberste Organ und muss mindestens einmal im Jahr zur Abnahme der Jahresrechnung und Erledigung der anderen gesetzlichen und statuarischen Pflichten einberufen werden.
Der Verwaltungsrat leitet und führt die Geschäfte der Gesellschaft.
Die Revisionsstelle hat den Jahresabschluss zu prüfen und einen Bericht an die Generalversammlung zu erstatten.
- Verwaltungsorgan
Wenigstens ein Mitglied der Verwaltung der juristischen Person (Verwaltungsrat) muss seinen Kanzleisitz in Liechtenstein haben und über bestimmte berufliche Qualifikationen verfügen. Zusätzlich zu diesem liechtensteinischen Verwaltungsorgan können beliebige natürliche oder juristische Personen mit (Wohn-) Sitz im In- oder Ausland zugewählt werden. Das Verwaltungsorgan ist das ausführende Organ der Gesellschaft.
- Revisionsstelle
Die Bestellung einer Revisionsstelle ist für die Aktiengesellschaft generell vorgeschrieben.
- Gesetzliche Repräsentanz
Der Repräsentant ist offizielle Postadresse und Bindeglied zu Behörden, z.B. gegenüber der Steuerverwaltung und dem Öffentlichkeitsregisteramt.
- Begünstigte
Bei der Aktiengesellschaft hat der Aktionär Anspruch auf den Gewinn und das Liquidationsergebnis.
- Buchführung
Für alle juristischen Personen ist eine Buchführung vorgeschrieben.
Die Bücher können in jeder beliebigen gesetzlichen Währung und auch in englischer, französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache im In- und Ausland geführt werden. Die bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung einzureichende Jahresrechnung muss mindestens von einer deutschen Übersetzung begleitet sein.
- Gründungsdauer
Die Gründung dauert in der Regel nicht mehr als eine Woche.
- Vollmachten
Falls Geschäfte im Auftrage der Verwaltung von Drittpersonen abzuwickeln sind, ist die Erteilung von Vollmachten grundsätzlich möglich. Der Vollmachtsnehmer ist zur Berichterstattung an die Verwaltung verpflichtet. Wegen der Haftung der Verwaltung werden in der Regel lediglich befristete Spezialvollmachten ausgestellt.
- Liquidation
Eine im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Person kann grundsätzlich frühestens nach sechs Monaten ab drittem Schuldenruf gelöscht werden. Voraussetzung für die Löschung ist immer der Abschluss der Liquidation.
- Abgaben und Steuern
Allgemeiner Hinweis: Der erzielte Gewinn oder der Vermögenszuwachs unterliegt bei den als Sitzgesellschaften / Holdingunternehmen organisierten Rechtsformen in Liechtenstein weder der Erwerbs- noch der Ertragssteuer.
a) Anlässlich der Gründung
- Emissionsabgabe
Bei der Errichtung von juristischen Personen mit einem in Anteile zerlegten Kapital (Aktiengesellschaft) beträgt die Emissionsabgabe 1% vom Betrag, welcher der steuerpflichtigen Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufällt (mindestens auf den Nennwert bezogen); dies jedoch erst ab einem Kapital inklusive Kapitalerhöhung, sofern die Freigrenze von CHF 250'000.- überstiegen wird. Die gleiche Abgabe ist auch bei Zuschüssen der Inhaber der Beteiligungsrechte ohne Erhöhung des Kapitals (z.B. bei Einbringung von Vermögenswerten in Reserven), und beim sogenannten Handwechsel von Beteiligungsrechten an wirtschaftlich liquidierten Gesellschaften zu entrichten, aber immer unter Beachtung der oben beschriebenen Freigrenzen.
- Eintragungs- oder Hinterlegungsgebühr
Bei der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister oder der vom Gesetz vorgesehenen wahlweisen Hinterlegung der Gründungsdokumente ist eine Gebühr, die vom Kapital und der Rechtsform abhängt, zu entrichten. Die Minimalgebühr beträgt zwischen CHF 350.- und ca. CHF 700.-. Zudem kommen bei der Aktiengesellschaft noch Gebühren für die Errichtung der gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Urkunde betreffend den Errichtungsvorgang sowie die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachung in den amtlichen Publikations- organen hinzu.
b) In der Folge
- die besondere Gesellschaftssteuer bzw. Kapitalsteuer
Die Aktiengesellschaft entrichtet die besondere Gesellschaftssteuer (Kapitalsteuer) von 1 Promille auf das Nettovermögen (Kapital und offene Reserven), mindestens jedoch CHF 1'000.- im Jahr. Diese Steuer ist im voraus zahlbar.
- Couponsteuer
Bei der Aktiengesellschaft fällt bei der Auszahlung von Gewinnanteilen (oder Ausrichtung von anderen steuerbaren Leistungen) an die Beteiligten sowie bei der Liquidation die liechtensteinische Couponsteuer von 4 % an, welche zu Lasten der Empfänger geht.
- Umsatzabgabe auf Wertschriften
Diese beträgt im allgemeinen für inländische Titel (Schweiz und Liechtenstein) 1,5 Promille und für ausländische 3 Promille. Abrechnungspflichtig sind regelmässig die Banken und Broker sowie übrige Personen, sofern sie gewerbsmässig den An- und Verkauf von Wertschriften betreiben. Zudem gelten Beteiligungsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen als registrierte Effektenhändler.
- Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer (MWST) ersetzt seit dem 1. 1. 1995 die vormalige Warenumsatzsteuer(WUST). Liechtensteinische Holdinggesellschaften und Sitzunternehmen sind von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen, sofern sie keine Umsätze im Inland, d. h. im gemeinsamen schweizerisch / liechtensteinischen Wirtschaftsraum tätigen.
Der Mehrwertsteuersatz beträgt generell 7,6%.
Die Mehrwertsteuer wird erhoben:
- auf allen Lieferungen von Waren und erbrachten Dienstleistungen im Inland;
- bei der Einfuhr von Waren;
- bei Eigenverbrauch von Waren und Dienstleistungen;
- sowie beim Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland, sofern dieser mehr als CHF 10'000.- im Jahr beträgt.
Auf gewissen Artikeln des täglichen Bedarfs (z.B. Ess- und Trinkwaren sowie Getreide, Medikamenten, Zeitungen etc.) kommt ein reduzierter Mehrwertsteuersatz zur Anwendung. Dieser beträgt im Moment 2,4%.
Die Ausfuhr (Export) ist von der Mehrwertsteuer befreit.
- Zölle
- Sonstige Gebühren
Für die Beglaubigung von Unterschriften, das Einholen von Amtsbestätigungen und Handelsregisterauszügen, die Erteilung der Eintragungs- oder Hinterlegungsbewilligung, Bestellung eines Liquidators usw. fallen ebenfalls Gebühren an.
- Bilanzabgabe
Die von der Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung ist bei der liechensteinischen Steuerverwaltung einzureichen.

